GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:
VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

Firma Herbert Lugitsch u. Söhne Ges.mbH, GEFLÜGELHOF, 
Gniebing 52
8330 Feldbach, 

gültig ab Jänner 1993, aktualisiert im September 2009
Nachstehende Bedingungen gelten für alle von uns angenommenen und ausgeführten Aufträge.

1. Preise:

Die Preise werden schriftlich oder telefonisch vereinbart, wobei eine telefonische Preisvereinbarung nachträglich schriftlich festzuhalten ist. Nach erfolgter Festsetzung eintretender Erhöhungen, die sich auf den Kaufgegenstand, deren Rohstoffe, Herstellung sowie deren Versand und sonstige Angaben beziehen, gehen zu Lasten des Käufers. Wir sind berechtigt, offensichtliche Irrtümer, Auslassungen, Schreib- und Rechenfehler jederzeit zu berichtigen. 

2. Lieferzeit:

Die Lieferzeit ist unverbindlich. Bei Überschreitung der Lieferzeit oder Verhinderung der Einhaltung der Lieferzeit durch höhere Gewalt, hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vornahme eines Deckungsgeschäftes. Es werden weiters keine Vertragsstrafen vereinbart.

3. Versand und Abnahme:

Die Waren reisen ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch wenn die Preise frei Bestimmungsort vereinbart gelten. Für die Verrechnung gelten die am Verladeort ermittelten Mengen und Gewichte. Bei einem Nettoumsatz unter € 50,– pro Zustellung wird eine Zustellungspauschale verrechnet. Eine Prüfung oder Besichtigung der Ware hat sofort bei Übergabe zu erfolgen. Spätere Mängelrügen werden ausgeschlossen. Wird auf eine Abnahme ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet, oder liegt es an dem Käufer, dass eine Abnahme durch diesen nicht möglich ist, so gilt die Ware mit dem Versand als vorschriftsmäßig geliefert und endgültig abgenommen. 
Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift auf dem Lieferschein die vollständige und ordnungsgemäße Warenübernahme und erklärt sich mit den ihm zur Kenntnis gebrachten Geschäfts-, Verkaufs- und Lieferbedingungen abermals einverstanden. 
Wird die Ware in Abwesenheit des Kunden (Nachtzustellung etc.) zugestellt, so erkennt der Kunde die vollständige Lieferung auch ohne diese Unterschrift an.

4. Lagerung und Haltbarkeit:

Frischware ist, sofern als solche gekennzeichnet, oder als solche zu erkennen und nicht ausdrücklich anders vorgeschrieben, bei Temperaturen von -1 Grad bis +2 Grad C gekühlt zu lagern. Bei nachgewiesener vorschriftsmäßiger Manipulation und Lagerung garantieren wir eine Haltbarkeit bis zu dem von uns angegebenen Gebrauchsdatum oder bei nicht gekennzeichneter Ware für zwei Tage ab Lieferung. Für Tiefkühlware gewähren wir bei ebenfalls nachgewiesener vorschriftsmäßiger Manipulation und Lagerung bei Temperaturen von -18 Grad C  bis -20 Grad C eine Haltbarkeit für einen Zeitraum von sechs Monaten.
Wir leisten keine Gewähr für die Haltbarkeitsdaten, wenn die Ware vom Warenempfänger falsch gelagert oder die Kühlkette von diesem unterbrochen wird. 

5. Beanstandungen

sind nur für die Abnahme offensichtlich nicht erkennbarer Mängel zulässig und sind innerhalb zwölf Stunden nach Abnahme der Lieferfirma bekannt zu geben. Rücksendungen oder Umtausch sind nur nach vorheriger Vereinbarung möglich.

6. Verpackung:

Die Ware wird in Kunststoffkisten verpackt. Für diese ist eine Einsatzgebühr von derzeit € 5,50 zuzüglich 10 % MwSt. zur Verrechnung vorgesehen. Die Kunststoffkiste bleibt in jedem Fall unser Eigentum. Nicht rückerstattete Kunststoffkisten müssen vom Kunden zum angeführten Verrechnungspreis bezahlt werden.

7. Eigentumsvorbehalt und Zahlung:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser alleiniges Eigentum. Der Käufer anerkennt ausdrücklich diesen Eigentumsvorbehalt als wirksam. Die Bezahlung mit Wechsel und Scheck bedarf unserer ausdrücklichen Zustimmung und gelten bis zu ihrer endgültigen Einlösung als nicht bezahlt. Für nicht bezahlte Ware haben wir jederzeit das Recht, diese zurückzufordern. Der Käufer ist verpflichtet, uns Änderungen in den Eigentumsverhältnissen für noch nicht bezahlte Ware unverzüglich mitzuteilen. Das vereinbarte Zahlungsziel wird auf der Rechnung vermerkt. Geleistete Zahlungen können auf die älteste Forderung angerechnet werden. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die bankmäßigen Zinsen sowie angelaufene Spesen zu verrechnen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Als Erfüllungsort gilt für beide Teile der Standort des Lieferwerkes. Als Gerichtsstandort wird Graz bzw. Feldbach vereinbart.